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Kein Nebeneinander von Steuerermäßigung und Kinderzulage
Der Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 34f EStG ist ausgeschlossen, wenn dem Steuerpflichtigen (Ehegatten) für denselben Veranlagungszeitraum eine Kinderzulage nach dem EigZulG gewährt wurde. Darin liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Ehegatten, die ihre Bauvorhaben in zeitlicher Hinsicht so gestaltet haben, dass sie die Förderung für zwei Objekte einschließlich der Kinderzulagen und des Baukindergelds in vollem Umfang erhalten.