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Einheitlicher Steuersatz für Dividenden inländischer und nicht im Inland ansässiger Gesellschaften
Ein Mitgliedstaat kann die Dividenden gebietsansässiger Gesellschaften und die Dividenden in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Gesellschaften einem gleichen einheitlichen Steuersatz unterwerfen. Insoweit muss keine Anrechenbarkeit der im Wege der Quellensteuer in diesem anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer vorgesehen werden.