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Rechtmäßigkeit einer auf § 18 BpO gestützten Betriebsprüfungsanordnung
Für die Frage, ob Unternehmen verbunden i. S. des § 18 Nr. 2 BpO sind, ist nicht maßgeblich, wie das Finanzgericht diese Vorschrift versteht. Hat die Verwaltung in Ausübung eines ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, ist für die Auslegung entscheidend, wie die Verwaltung die Anweisung verstanden hat und ob die Auslegung der Behörde möglich ist. Danach ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung den Begriff der verbundenen Unternehmen in § 18 Nr. 2 BpO anders versteht, als er in § 15 AktG definiert ist.