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Schätzung nach fruchtlosem Verstreichen der Abgabefrist
Der GmbH-Geschäftsführer kann einer Inhaftungnahme für rückständige Steuern der Gesellschaft nicht mit dem Hinweis begegnen, in begründeten Einzelfällen sei eine Fristverlängerung bis zum 30. Juni möglich, wenn die Schätzung wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen durch das Finanzamt nach fruchtlosem Verstreichen der bis zum 28. 2. verlängerten Frist für die Abgabe der Steuererklärung erfolgte, und ein weitergehender Fristverlängerungsantrag nicht gestellt worden ist. Die Beauftragung eines Steuerberaters allein genügt nicht, ein Haftungsverschulden des Geschäftsführers wegen Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft auszuschließen.