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BBK Nr. 22 vom Seite 1223 Fach 12 Seite 6934

Offenlegung von Abschlüssen

Praxis der Jahresabschlusspublizität im Zuge des EHUG

Klaus Wiechers

Der Bundesrat hat am dem „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)” zugestimmt, das planmäßig zum in Kraft treten wird. Die Folge: Die bisher weitgehend von der Praxis ignorierte Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses wird verschärft überwacht durch das neu errichtete Bundesamt für Justiz. Zum EHUG vgl. auch die Übersicht in BBK F. 15 S. 1399 (in diesem Heft).

Vor dem Hintergrund der veränderten Offenlegungsregeln werden die Fragen nach der Inanspruchnahme von Erleichterungen bei Aufstellung und Veröffentlichung des Abschlusses umso aktueller. Dieser Beitrag zeigt, welche Erleichterungen bestehen.

I. Offenlegungspflichten, Erleichterungen und Wahlrechte

Die Offenlegungspflicht i. S. der §§ 325 ff. HGB, §§ 9, 15 PublG besteht zunächst für den Einzelabschluss für alle Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter und Einzelunternehmen, OHG sowie KG im Sinne der entsprechenden Vorschriften des Publizitätsgesetzes. Auch der Konzernabschluss ist entsprechend offenzulegen (§ 325 Abs. 3 HGB).

Der Umfang der Offenlegung ist in den §§ 325 - 328 HGB geregelt. Hierbei ist ...