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Keine Ansparrücklage für Existenzgründer bei vorherigen mitunternehmerischen Einkünften
Eröffnet ein Steuerpflichtiger einen Betrieb, so ist er kein Existenzgründer i. S. von § 7g Abs. 7 EStG, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Betriebseröffnung als Mitunternehmer gewerbliche Einkünfte gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bezogen hatte. Dies gilt angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG selbst dann, wenn die mitunternehmerische Beteiligung geringfügig war (im Streitfall: weniger als 1 %) ( VRiFG Bernd Rätke, Berlin).