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Umsatzsteuerliche Behandlung des Zentralregulierungsgeschäfts
Bei einem sog. „Zentralregulierungsgeschäft” bestehen zwei voneinander zu unterscheidende Hauptleistungen: zwischen dem Lieferanten und dem Regulierer einerseits und dem Regulierer und der Mitgliedsfirma andererseits. Möchte der Regulierer die Vorsteuer bei einem Skontomehrbetrag ziehen, setzt dies eine Rechnung nach § 14 UStG voraus (BFH-Az.: V R 33/06).