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Kein bilanzieller Sonderposten für gewährte Investitionszulage in der Steuerbilanz
Erhält ein Unternehmen Investitionszulage, so darf es diese nicht in einen besonderen Passivposten einstellen und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der zulagebegünstigten Wirtschaftsgüter auflösen; eine analoge Anwendung von R 6.5 EStR für Zuschüsse ist unzulässig (früher: Wahlrecht nach R 34 EStR). Die Investitionszulage ist als echte Subvention steuerfrei; sie stellt handelsrechtlich Ertrag dar und ist bei der steuerlichen Gewinnermittlung aus dem handelsrechtlichen Ergebnis herauszurechnen.