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OLG Celle 19.06.2006 Not 9/06, NWB direkt 46/2006 S. 11

Werbung für anwaltliche Tätigkeit eines Notars

Es stellt keinen Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Werbung nach § 29 BNotO dar, wenn ein Anwaltsnotar in einem kirchlichen Gemeindebrief unter der optisch hervorgehobenen Überschrift „Anwaltliche Hilfe?” neben seinem Namen die Bezeichnung „Rechtsanwalt und Notar” angibt. In einem derartigen Fall, in dem unmissverständlich auf die anwaltliche Tätigkeit verwiesen wird, kann einem Anwaltsnotar die Angabe der vollständigen Amtsbezeichnung, die er bei seiner Berufsausübung grundsätzlich führen darf, nicht untersagt werden. Wegen der erkennbar nur auf die anwaltliche Tätigkeit gerichteten Werbung ist es im Ergebnis auch unerheblich, dass in der Anzeige zugleich drei Tätigkeitsschwerpunkte angegeben werden (Familien, Medizin und Erbrecht), was dem Notar im Rahmen einer Werbung für notarielle Tätigkeit ...