Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Hinzurechnung von Zinsen für DDR-Altkredite als Dauerschuldentgelte
Für die Beurteilung der Altkreditschulden einer VEB-Nachfolge-GmbH als Dauerschulden i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG gelten die allgemeinen Grundsätze. Dabei ist der durch die Besonderheiten der planwirtschaftlichen Kreditvergabe geprägte Entstehungsgrund der Schulden ohne Bedeutung. Die Behandlung als sog. Stillhalteschulden setzt voraus, dass die vom Schuldner betriebene Tilgung der Schuld allein wegen eines gesetzlichen, behördlichen oder eines ähnlichen Eingreifens nicht möglich war. Die möglicherweise bestehenden Besonderheiten bei der Privatisierung der ostdeutschen Wirtschaft sind nicht geeignet, eine derartige Zwangslage zu begründen.