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FG München 22.02.2005 13 K 3037/02, NWB direkt 46/2006 S. 3

Keine Bescheidänderung aufgrund neuer Tatsachen bei grob fahrlässigem Organisationsverschulden

Sind in einem bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid zu wenig Schuldzinsen berücksichtigt worden, weil der für die Steuererklärung zuständige Mitarbeiter des Steuerberaters die in einem anderen Büro der Kanzlei vorgenommenen, unvollständigen Zinsbuchungen nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen konnte, und weil ihm auch die Unterlagen zur Ermittlung der abziehbaren Zinsen der Vorjahre nicht vorlagen, liegt ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden des Steuerberaters vor, das eine Änderung des Einkommensteuerbescheids des Mandanten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließt.