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NWB direkt Nr. 46 vom Seite 6

Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG gemeinschaftsrechtswidrig

Verstoß gegen Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

Julia Hermann

Der , Scorpio, entschieden, dass das Nettoprinzip auch im Steuerabzugsverfahren anzuwenden ist. Der Steuerabzug ist erst nach Abzug der Aufwendungen zu berechnen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Inland stehen.

Scorpio Konzertproduktionen GmbH gegen Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel

Die in den Niederlanden ansässige, als Europop firmierende natürliche Person, stellte im Jahr 1993 dem Konzertveranstalter Scorpio eine Musikergruppe zur Verfügung. Da Scorpio von den an Europop zu zahlenden Leistungen keine Steuer gem. § 50a EStG einbehalten hat, obwohl Europop ihr keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt hatte, nahm sie das zuständige Finanzamt in Höhe von 15 v. H. der Bruttovergütung in Haftung. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Scorpio legte Revision beim BFH ein, mit der Begründung, § 50a EStG verstoße gegen Art. 59 und 60 EG-Vertrag, da er den Abzug von Betriebsausgaben von dem Betrag, der dem Steuerabzug unterliegt, ausschließe. Der BFH setzte das Verfahren aus und fragte den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren, ob das Steuerabzugsverfahren bzw. einzelne Regelungen im Rahmen des Verfahrens gegen Art. 59 und 60 EG-Vertrag verstoßen.

Beschränku...