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Sozialversicherung | Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber bei überwiegend eigenbetrieblichem Interesse
Vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder wegen Verletzung des Halteverbots gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, wenn der Arbeitgeber sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (hier: Paketzustelldienst) übernimmt. Dabei müssen das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers sowie die ausdrückliche Billigung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers konkret schriftlich niedergelegt und in den Lohnunterlagen dokumentiert sein. Ein eigenbetriebliches Interesse wird nur angenommen, wenn die Verletzung des Halteverbots mit Firmenfahrzeugen begangen wird. Diese Grundsätze gelten spätestens ab dem 1. 8. 2006 (Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherung v. 25./26. 4. 2006, WzS 2006 S. 303; Anschluss an ).