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Steuerberater-Sozietät mit ausländischen Berufskollegen
Berufsrechtliche und ertragsteuerliche Zuordnung
Der entschieden, dass der Vertrag mit einer Steuerberater-Sozietät jedenfalls dann nichtig ist, wenn nicht sämtliche Sozien zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt sind. Dabei stellt der BGH klar, das ein ausländischer Steuerberater (EU-Bürger), der in Deutschland keine Zulassung als Steuerberater hat, nicht deswegen zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist, weil er mit einem deutschen Steuerberater im Inland eine Sozietät bildet. Im Urteilsfall ging es zwar um die berufsrechtliche Frage, ob eine Sozietät, deren Mitglieder nicht alle als Steuerberater zugelassen sind, überhaupt berechtigt ist, ihre unter Mitwirkung des nicht zugelassenen Steuerberaters erbrachten Leistungen nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebVO) abzurechnen. Das BGH-Urteil gibt jedoch auch Anlass zu prüfen, ob daraus weitere berufsrechtliche und steuerrechtliche Konsequenzen bei einer Steuerberater-Sozietät zu ziehen sind.
I. Berufsrechtliche Zulassung einer Steuerberater-Sozietät
Steuerberater dürfen sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen berufsrechtlichen Befugnisse mit anderen Berufskollegen örtlich und überörtlich zu einer Sozie...