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StuB Nr. 21 vom Seite 814

– „Essen auf Rädern”

Die Abgabe von Speisen durch einen Mahlzeitendienst, der Mittagessen auf eigenem Geschirr an Einzelabnehmer in deren Wohnung ausgibt und das Geschirr endreinigt, unterliegt nach diesem BFH-Urteil als sonstige Leistung (Dienstleistung) dem Regelsteuersatz. Bei der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen das Lieferelement qualitativ überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind.

Die Klägerin betrieb im Urteilsfall einen Mahlzeitendienst. Die Klägerin kaufte im Streitjahr 2000 fertig zubereitete Speisen (Mittagessen) von einem Krankenhausverband und gab diese Speisen portioniert auf eigenem Geschirr ohne Besteck an Einzelabnehmer in deren Wohnung aus. Die Abnehmer führten nach Verzehr der Speisen eine Vorreinigung des Geschirrs durch. Die Bediensteten der Klägerin holten bei der Versorgung der Abnehmer mit der nächsten Mahlzeit (am nächsten Tag) das Geschirr wieder ab. Anschließend wurde das Geschirr von der Klägerin endgereinigt. Strittig war, ob der ermäßigte oder der allgemeine Umsatzsteuersa...