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– „Menü-Service”
Eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung bei Speisen liegt nach diesem BFH-Urteil vor, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Dienstleistungselement im Sinne einer Bewirtungssituation überwiegt. Dies ist bei der Abgabe von warmem Mittagessen an Schüler insbesondere dann der Fall, wenn der Unternehmer nach dem Essen die Tische und das Geschirr abräumt und reinigt.
Streitig war im Urteilsfall die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus der Abgabe von Mittagessen an Schulen. Die Klägerin betrieb einen Menü-Service. Ab Februar 1997 versorgte sie die Kinder mehrerer Schulen in W mit Mittagessen. Ihre Tätigkeit gestaltete sich im Einzelnen an den von ihr belieferten Schulen wie folgt: Sie gab wöchentlich eine Übersicht über ihr Speisenangebot für die folgende Woche aus, anhand derer die Schüler für jeden Wochentag aus verschiedenen Gerichten ein Gericht auswählen konnten. Die Schüler waren im Besitz einer Chipkarte. Mit dieser bestellten sie über einen von der Klägerin in den Schulen jeweils aufgestellten Automaten ihre Menüauswahl, so dass im Voraus feststand, welcher Schüler für welchen Wochentag welches Menü bestell...