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Nochmals „Zur Passivierung eines Erfüllungs- rückstands bei anfänglicher Freistellung von Miete”
Replik zum Beitrag von Bernd Rätke,
Der Verfasser fühlt sich in seiner Rechtsauffassung durch die Ausführungen von Rätke unter Kap. III.5 seines Beitrages bestätigt. Zunächst zur Begrifflichkeit: Rätke spricht von „Mietfreistellung” bzw. „Mietfreiheit”. Diese Begriffe können sich m. E. nur auf die Zahlungsfälligkeiten beziehen, nicht dagegen auf das gesamte Vertragswerk. „Mietfrei” i. S. von „unentgeltlich” war die Gebäudenutzung im Falle des Besprechungsurteils zu keinem Zeitpunkt. Im Wirtschaftsleben wird unter Fremden nichts verschenkt, es gibt keinen free lunch. Die Nichtzahlung der Mietschuld in den ersten elf Monaten (im Besprechungsurteil) wird – mit dem Ausdruck von Rätke – durch die späteren Mietzahlungen „erkauft”.
Die Auffassung des Verfassers wird weiter durch die im Anschluss daran von Rätke gelieferten Beispiele erhärtet. Der BFH hat die Motive für die gewählte Vertragsgestaltung im Besprechungsurteil nicht dargestellt. M. E. kann es auch darauf nicht ankommen. Jedenfalls passt es ohne weiteres in den vom BFH entschiedenen Sachverhalt, wenn eine Schonung der Liquidität des Mieters und ein „unbedingtes Vermietenwollen” des Vermieters unterstellt werden (Beispiel...