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NWB direkt Nr. 45 vom Seite 1

Ausländische Betriebsstättenverluste

Verstößt Nichtberücksichtigung gegen EU-Recht?

Andrew Miles

Nach den meisten DBA sind Gewinne ausländischer Betriebsstätten prinzipiell im Ausland zu versteuern. Dem inländischen Fiskus verbleibt lediglich der ohnehin auf die Einkommensteuer beschränkte Zugriff des Progressionsvorbehalts. Demzufolge sind die Verluste der ausländischen Betriesbstätte auch nur dort, und eben nicht im Inland absetzbar. Diese seit Jahrzehnten unstrittige Lehre wurde lediglich in der Zeit von 1969 bis 1998 vorübergehend außer Kraft gesetzt, als § 2a Abs. 3 EStG dem inländischen Stammbetrieb den Abzug der im Ausland erlittenen Verluste gegen spätere Wiederhinzurechnung beim tatsächlichen Abzug im Ausland erlaubte. Nun musste sich der BFH mit zwei Fällen befassen, in denen der Steuerpflichtige den Sofortabzug seines im Ausland erlittenen Verlusts unter Berufung auf das höherrangige EU-Recht beansprucht. Der BFH hat in beiden Fällen die Frage dem EuGH zur „Vorabentscheidung” vorgelegt und das eigene Verfahren solange ausgesetzt.

Betriebsstättenverluste in Luxemburg und den USA

Der eine Fall betrifft den Verlust einer Betriebsstätte in Luxemburg, der andere einen Betriebsstättenverlust in den USA. Im Falle Luxemburgs begründet der BFH seine Zweifel a...