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FG Hamburg 05.07.2006 1 K 4/06, NWB direkt 45/2006 S. 7

Auf der Fahrt zur Arbeit gestohlener Pkw als Werbungskosten

Werbungskosten können nur dann vorliegen, wenn entweder Aufwendungen angefallen sind oder ein Schaden entstanden ist. Ob durch den Diebstahl eines Pkw ein Schaden entstanden ist, richtet sich nach dem Verkehrswert des gestohlenen Pkw und dem Wert, den die Versicherung erstattet. Dem Steuerpflichtigen obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob ein Schaden entstanden ist. Seit der Einführung der Entfernungspauschale ab dem sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Insbesondere können keine zusätzlichen Werbungskosten geltend gemacht werden, die durch den Diebstahl eines Pkw entstanden sind.