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BGH 25.10.2006 VIII ZR 102/06, NWB 45/2006 S. 368

Mietrecht | Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein

Lässt sich ein Mieter durch den Mieterschutzverein beraten, muss er die Folgen einer möglicherweise fehlerhaften Beratung gegen sich gelten lassen. Auf fehlendes eigenes Verschulden kann er sich nicht berufen (). Im Streitfall hatte die Vermieterin das Mietverhältnis ordentlich gekündigt, nachdem der Mieter auf Rat des Mieterschutzvereins Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt mehr als zwei Monatsmieten einbehalten hatte, weil er trotz Aufforderung keine Fotokopien der Rechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnungen erhielt. Zum damaligen Zeitpunkt war umstritten, ob der Mieter preisfreien Wohnraums vom Vermieter Fotokopien der Abrechnungsbelege verlangen kann. Bei dieser unklaren Rechtslage hätte ein Zurückbehaltungsrecht auf die ver...