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BGH 03.04.2006 II ZR332/05, NWB 45/2006 S. 368

Gesellschaftsrecht | Anwendungsvoraussetzungen der Eigenkapitalersatzregeln in der Krise

Die Eigenkapitalersatzregeln greifen stets ein, wenn der Gesellschafter der GmbH in der Krise (§ 32a Abs. 1 Satz 1 GmbHG) eine Hilfe erstmals gewährt oder die früher gegebene Hilfe belässt. Eine Krise ist bei Insolvenzreife der Gesellschaft und (in Vorverlagerung der den Gesellschaftern abverlangten Entscheidung) außerdem dann gegeben, wenn die Gesellschaft kreditunwürdig bzw. überlassungsunwürdig ist. Insolvenzreife und Kredit- bzw. Überlassungsunwürdigkeit sind demnach eigenständige und voneinander unabhängige Tatbestände des Eigenkapitalersatzrechts. Der NWB IAAAB-98018) hat deshalb eine Entscheidung des OLG Hamm aufgehoben, welches eine vom Insolvenzverwalter erhobene Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, dass bei der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung das „weitere Merk...