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Einkommensteuer | Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG bei Schifffahrtsunternehmen
Ist die Anwendbarkeit des § 15a EStG auf Verluste beschränkt, die die geleistete Einlage um das Eineinviertelfache übersteigen, so erhöht sich nach dem NWB CAAAC-18014 bei einer Einlageminderung die Zurechnung gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG gleichwohl nicht um diesen Faktor, sondern beschränkt sich auf den Entnahmebetrag. – Anmerkung: Im Streitfall hatte die ein Seeschiff betreibende KG, der Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV zustanden, die Sonderregelung in § 52 Abs. 19 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a, Satz 3 Nr. 3 Buchst. b EStG beansprucht, den Kommanditisten ausgleichsfähige Verluste von 125 v. H. (statt 100 v. H.) der Einlage zuzuweisen. Die als Steuervergünstigung gesetzlich zugebilligten zusätzlichen 25 v. H. sind keine Verlustanteile i. S. des § 15a Abs. 1 EStG, so dass nachträgliche Entnahmen – wie sie im Streitfall erfolgten –...