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KSR Nr. 11 vom Seite 8

Aufwendungen für Erststudium als vorab entstandene Werbungskosten

BFH führt neue Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Bildungsaufwendungen fort

Dr. Susanne Tiedchen, Richterin am Finanzgericht, Cottbus

Der BFH hat die früher anerkannte Unterscheidung zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten bereits Ende des Jahres 2002 aufgegeben und entschieden, dass auch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung Werbungskosten darstellen können. Mit seiner Entscheidung vom hatte der BFH nun erstmals über ein nicht berufsbegleitendes Erststudium zu entscheiden. Er kommt zu dem konsequenten Ergebnis, dass auch insoweit Werbungskosten anzuerkennen sind. Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ist diese Rechtsprechung allerdings wegen der Einführung des § 12 Nr. 5 EStG gegenstandslos.

Frühere und neue Rechtsprechung

Nach früherer gefestigter Rechtsprechung wurde zwischen Ausbildungskosten einerseits und Fort- oder Weiterbildungskosten andererseits unterschieden. Ausbildungskosten waren danach alle Aufwendungen, die dem Ziel dienten, Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig waren oder die die Grundlage dafür bilden sollten, um von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln. Bei Ausbildungskosten wurde ein direkter Zusammenhang mit einer konkreten beruflichen Tä...