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Geldwerter Vorteil bei verbilligter Warenabgabe durch den Arbeitgeber
Der geldwerte Vorteil eines Arbeitnehmers wegen einer verbilligten Warenabgabe des Arbeitgebers kann nach dem auf zweierlei Weise berechnet werden:
Entweder in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Preis und dem üblichen Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 EStG): Hierbei ist der günstigste Preis am Markt zugrunde zu legen, zu dem die Ware fremden Dritten angeboten wird – bei Jahreswagen wie im Streitfall also der um die üblichen Rabatte der Autohäuser geminderte Endpreis.
Oder in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Preis und dem auszuzeichnenden Vergleichspreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 3 EStG): Hierbei sind anders als nach § 8 Abs. 2 EStG die üblichen Rabatte nicht zu berücksichtigen, so dass der Auszeichnungspreis höher ist a...