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Kompensation von Bp-Mehrergebnissen
Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nach einer Außenprüfung
Steuerliche Außenprüfungen führen nicht selten zu einem Mehrergebnis. Nachfolgend soll auf verschiedene Möglichkeiten eingegangen werden, die sich als Gestaltungsmittel für die Kompensation eines Bp-Mehrergebnisses eignen können. Dabei sollen die rechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit der nachträglichen Geltendmachung im Vordergrund stehen. S. 1156
I. Systematische Vorüberlegungen
Die steuerrechtlichen Möglichkeiten zur nachträglichen Kompensation von Bp-Mehrergebnissen sind eher rar. Zudem wird der Anwendungsbereich „beliebter” Vorschriften, wie z. B. § 7g EStG, durch Rechtsprechung und Verwaltung oftmals eingeschränkt, um den Missbrauch als Gestaltungsmittel einzuschränken. Gerade deshalb sollte auf eine sorgfältige Steuerplanung bereits bei der Erstellung des Jahresabschlusses oder der Gewinnermittlung ein besonderes Augenmerk gelegt werden, um einen kostenträchtigen Konflikt mit der Finanzverwaltung im Nachgang zu einer Außenprüfung zu vermeiden.
1. Handelsrechtliche Besonderheiten
Soweit der Gewinn nach §§ 5, 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird, stellt zwar die Handelsbilanz als solche nicht die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung dar. Vielmehr ist ...