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Erweiterte Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb
Nach § 9 Abs.1 Satz 5 GewStG kommt die erweiterte Kürzung nicht in Betracht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Das ist zu verneinen, wenn eine GmbH zwar Komplementärin sowohl der ausschließlich grundbesitzverwaltenden als auch der diesen Grundbesitz gewerblich nutzenden Personengesellschaft ist, ohne jedoch an diesen Gesellschaften vermögensmäßig beteiligt zu sein.