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Fehlerhafte Bilanzierung
Wird die Zahlungsverpflichtung aus einem angeblich geschlossenen Mietvertrag zunächst nicht passiviert und handelt es sich nicht lediglich um einen Bilanzierungsfehler, ist der Rückschluss auf eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung gerechtfertigt, so dass eine nachträglich gebildete Rückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.