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Angemessenheit des Geschäftsführergehalts
Eine Bindung an eine im Zuge der Vor-Betriebsprüfung getroffene Verständigung (z. B. wegen Geschäftsführergehalt) für die Folgejahre besteht allenfalls, wenn der für die Veranlagung entscheidungsbefugte Beamte des Finanzamts beteiligt war, die Absprache auch in die Zukunft gerichtet war und sich der Sachverhalt seitdem nicht verändert hat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt die Angemessenheitsgrenze der Jahresgesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers eines Unternehmens (im Durchschnitt 1996 bis 1998: Umsatz 7,4 Mio DM; Gewinn 350 TDM; Angestellte 40), das den Vertrieb, den Verkauf, die Wartung und Reparatur bestimmter Maschinen zum Gegenstand hat, mit 355 000 DM bestimmt.