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Eigene Einkünfte und Bezüge des Kinds: Ermittlung des Jahresgrenzbetrags
Als dauernde Last zu qualifizierende Altenteilsleistungen des Kinds an seine Mutter aufgrund eines notariellen Vertrags sind bei den Einkünften und Bezügen des Kinds nicht abzusetzen. Denn die Altenteilsleistungen sind bei der Einkommensteuerveranlagung des Kinds als dauernde Last und damit als Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzusetzen. Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind Sonderausgaben bei Ermittlung des Jahresgrenzbetrags jedoch nicht zu berücksichtigen.