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Gewinnzurechnung bei Schifffahrtsunternehmen
Ist die Anwendbarkeit des § 15a EStG auf Verluste beschränkt, die die geleistete Einlage um das Eineinviertelfache übersteigen, erhöht sich bei einer Einlageminderung die Zurechnung gem. § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG gleichwohl nicht um diesen Faktor, sondern beschränkt sich auf den Entnahmebetrag.