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Doppelbesteuerung: Betriebsstättenbetriebsvermögen i. S. des DBA-Schweiz
Eine Beteiligung zählt nur dann zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte i. S. von Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz, wenn sie „tatsächlich” zu einer Betriebsstätte gehört. Die „tatsächliche” Zugehörigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn die Beteiligung in einem funktionalen Zusammenhang zu einer in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit steht und sich deshalb die Beteiligungserträge als Nebenerträge der aktiven Betriebsstättentätigkeit darstellen.