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Doppelbesteuerung: Sonderbetriebseinnahmen aus Gesellschafterdarlehen
Auch im Anwendungsbereich des DBA-Frankreich 1959/1969 und des DBA-Italien 1925 sind Zinseinkünfte von Mitunternehmern aus Darlehen, die sie der Mitunternehmerschaft gewährt haben, abkommensrechtlich aus den gewerblichen Gewinnen herauszulösen und nach dem Zinsartikel zu beurteilen. Die Rückverweisungsklausel des Art. 10 Abs. 2 DBA-Frankreich 1959/1969 ist dahin gehend auszulegen, dass es auf die tatsächliche Zugehörigkeit der Forderung zum Vermögen der Betriebsstätte ankommt; die rechtliche Zugehörigkeit nach den Grundsätzen des nationalen Steuerrechts eines der Vertragsstaaten ist hingegen nicht maßgebend.