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Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 EStG
Gibt ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger, für den keine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, seine Steuererklärung nach Ergehen eines Schätzungsbescheids erst nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ab und geht der Vertreter des Steuerpflichtigen als Angehöriger der steuerberatenden Berufe zu Unrecht davon aus, dass wegen negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb infolge der Kosten vor Betriebseröffnung eine Veranlagung für das Streitjahr innerhalb der normalen Festsetzungsverjährung von vier Jahren durchzuführen ist, wird die Antragsfrist für die Veranlagung zur Einkommensteuer schuldhaft versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wegen eines derartigen verfahrensrechtlichen Irrtums nicht zu gewähren.