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NWB Nr. 44 vom Seite 3733 Fach 13 Seite 1123

Schadenswiedergutmachung im Steuerstrafverfahren

Anwendbarkeit und Grenzen des § 46a StGB im Steuerstrafrecht

Timo Hagemeier

Die Anwendbarkeit des § 46a StGB im Steuerstrafverfahren ist seit Einführung der Vorschrift umstritten. Aber auch wenn man die Anwendbarkeit des § 46a StGB im Steuerstrafverfahren bejaht, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher rechtlichen Grenzen eine Schadenswiedergutmachung möglich ist.

I. Regelung des § 46a StGB

Der Täter-Opfer-Ausgleich gem. § 46a Nr. 1 StGB setzt voraus, dass sich der Täter ernsthaft um einen Ausgleich mit dem Opfer seiner Tat oder um eine vollständige oder überwiegende Wiedergutmachung bemüht. Eine Schadenswiedergutmachung gem. § 46a Nr. 2 StGB verlangt, dass der Täter das Opfer unter einer erheblichen persönlichen Leistung oder einem persönlichen Verzicht ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt. Als Rechtsfolge sieht § 46a StGB eine fakultative Strafmilderung gem. § 49 Abs. 1 StGB vor. In den Fällen, in denen keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, von einer Strafe abzusehen. Diese Voraussetzung dürfte in einer Vielzahl von Steuerstrafverfahren gege...