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BGH 18.10.2006 VIII ZR 52/06, NWB 44/2006 S. 360

Mietrecht | Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit „starren” Fristen

In Wohnraummietverträgen finden sich häufig Regelungen, nach denen der Vermieter vom ausziehenden Mieter einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzen Schönheitsreparaturen beanspruchen kann. Solche formularvertraglichen Abgeltungsklauseln sind unwirksam, wenn sie sich an „starren” Fristen und Prozentsätzen ausrichten (). Denn bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung führe eine „starre” Abgeltungsregelung dazu, dass der Mieter mit höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet werde, als es der tatsächliche Zustand der Wohnung rechtfertige. Diese (geänderte) Rechtsprechung entspricht damit den bereits für die Ausführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhäl...