Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Investitionszulage | Zulage für Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Eine Investitionszulage für die Herstellung eines Gebäudes i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 setzt nicht voraus, dass der Hersteller bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes wird ( NWB SAAAC-18013). Zum Investitionszulagengesetz 2005 siehe auch die Gesamtdarstellung, die online abrufbar ist unter NWB MAAAB-91800.