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StuB Nr. 20 vom Seite 772

Gesellschafter-Fremdfinanzierung gem. § 8a Abs. 6 KStG

Mit IV B 7 – S 2742a – 21/06 (StuB 2006 S. 805) hat die Finanzverwaltung zu Anwendungsfragen des § 8a Abs. 6 KStG ausführlich Stellung genommen. Nach § 8a Abs. 6 KStG werden Vergütungen für Fremdkapital ( ohne Freigrenze von 250.000 € p. a. und ohne safe haven) als vGA qualifiziert, wenn dieses Fremdkapital für Zwecke des Erwerbs einer Beteiligung aufgenommen wurde und der Veräußerer sowie der Fremdkapitalgeber der zu mehr als 25 % beteiligte Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person bzw. ein rückgriffsberechtigter Dritter ist.

Das nunmehr vorliegende klärt Zweifelsfragen wie z. B. den Begriff der Beteiligung sowie die Zweckbindung des Fremdkapitals. Insbesondere wird ein schädlicher Veranlassungszusammenhang regelmäßig – und vorbehaltlich eines Gesamtplans – nur gesehen, wenn zwischen Fremdkapitalüberlassung und Beteiligungserwerb ein Zeitraum von weniger als einem Jahr liegt.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens finden erstmals auf Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem beginnen. Erfasst werden aber nur solche fremdfinanzierten Anteilserwerbe, bei denen das obligatorische Rechtsgeschäft oder die erstmalige Überlassung des de...