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Wirksame Feststellung des verrechenbaren Verlustes
(1) Der Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes i. S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ist Grundlagenbescheid für die Feststellung des Gewinns bzw. des ausgleichs- und abzugsfähigen Verlustes eines Kommanditisten gem. § 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977. (2) Eine Anlage ESt 1, 2, 3 B (V), die sich auf die bloße rechnerische Ermittlung des verrechenbaren Verlustes beschränkt, enthält keine Feststellung des verrechenbaren Verlustes und ist deshalb nicht hinreichend bestimmt (Bezug: § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG; § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 179 Abs. 1 und 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977).
Praxishinweise: Ein nicht ausgleichsfähiger – nur verrechenbarer – Verlust ist nur dann mit bindender Wirkung festgestellt, wenn er in einem Verwaltungsakt (Grundlagenbescheid) festgestellt worden ist. Es ist also ein ausdrücklicher Ausspruch erforderlich.