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Kein Gestaltungsmissbrauch bei „Mobilisierung” von Körperschaftsteuerguthaben im Wege des sog. Rücklagenmanagements
(1) Wird im Falle einer sog. doppelten Untätigkeit im zeitlichen Zusammenhang mit einem Untätigkeitseinspruch beim FA eine Untätigkeitsklage bei Gericht erhoben und ergeht daraufhin zunächst ein Steuerbescheid und anschließend eine (abweisende) Einspruchsentscheidung, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgeführt werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom – I R 74/02, BFH/NV 2006 S. 19) (2) Die „Mobilisierung” von Körperschaftsteuerguthaben im Wege eines sog. Rücklagenmanagements und dessen modellmäßige Verwirklichung in Teilschritten zunächst durch kreditfinanzierten Erwerb eines sog. Vorzugsgeschäftsanteils (von bis zu 0,29 %) am Stammkapital einer Kapitalgesellschaft mit hohen Gewinnrücklagen zu einem über dem Nominalwert liegenden Kaufpreis und anschließender Beschlussfa...