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Einkommen-/Lohnsteuer | Zinsausgleichszahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn
Verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber dem Darlehensgeber zur Zahlung von Zinsausgleichszahlungen, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn anzunehmen. Für die Anwendung der Verwaltungsanweisung (Abschn. 31 Abs. 8 LStR 1993 bis 1996) ist kein Raum (Bezug: § 8, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EStG).
Praxishinweise: Bei den Zinsausgleichszahlungen handelt es sich um Arbeitslohn, weil die Zahlungen durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Von einem zinsverbilligten Darlehen kann in den Fällen der Zinsausgleichszahlungen nicht ausgegangen werden, da der Darlehensgeber hier einen marktüblichen Zins erhält und außerdem „Vereinfachungsgründe” die Anwendung der Verwaltungsanweisung nicht rechtfertigen.