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Einkommensteuer | Abzug von Unterhaltsleistungen an einen Lebenspartner
(1) Unterhaltsleistungen des Stpfl. für seinen bedürftigen ausländischen Lebenspartner können nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Partner bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und ausgewiesen zu werden. (2) Prozesskosten, die durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des ausländischen Partners entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Bezug: § 33, § 33a EStG).
Praxishinweise: Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei gesetzlicher Unterhaltspflicht möglich. Gleiches gilt nach Satz 2 der Vorschrift, wenn inländische Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen gekürzt werden. Bei einer Lebens...