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Keine Restschuldbefreiung beiunrichtiger Steuererklärung
Die Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Vorschrift erfasst auch unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen gegenüber dem FA ().
Praxishinweise: Nach Ansicht des BGH ist die Vorschrift aber eng auszulegen: Die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben muss feststehen. Ein von den Erklärungen des Stpfl. abweichender Schätzungsbescheid beweist noch nicht die Unrichtigkeit der Steuererklärung, da die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen eine Verletzung der Mitwirkungspflichten,...