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Bildung und Auflösung einer Ansparrücklage für Tiere des Anlagevermögens
Für Tiere des Anlagevermögens kann die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 bis 5 EStG ohne Ansatz eines Schlachtwerts gebildet werden. Sobald für die begünstigten Tiere Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG in vollem Umfang auch insoweit aufzulösen, als der Rücklagenbetrag das spätere Abschreibungsvolumen übersteigt (Bezug: § 7g EStG).
Praxishinweise: Die Ansparrücklage stellt zwar letztlich eine Vorwegnahme der späteren Absetzungen für Abnutzung dar, doch hat dies keinen Ausdruck in der Gesetzesfassung (im Wortlaut) gefunden. Das Gesetz beschränkt die Rücklage lediglich auf einen Prozentsatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, und sieht keine Begrenzung auf ein etwaiges „Abschreibungsvolumen” vor. Eine „überhöhte” Rücklage muss deshalb hingenommen und kann ...