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BGH 13.07.2006 IX ZR 90/05, NWB direkt 43/2006 S. 10

Anwendung des BetrAVG auf Rechtsanwälte und Steuerberater

Auf Rechtsanwälte und Steuerberater, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen von diesem Leistungen der Altersversorgung zugesagt worden sind, finden die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechende Anwendung.