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Leistungsort bei Vermittlungsleistungen
Der Leistungsort der in § 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG bezeichneten Vermittlungsleistungen bestimmt sich nicht nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, sondern nach § 3a Abs. 3 UStG. Der Begriff „Geldforderungen” in § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG umfasst bei richtlinienkonformer Auslegung auch Geschäfte mit Warenforderungen wie Optionen im Warentermingeschäft.