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Änderung der 6. EG-Richtlinie
Keine Auswirkungen für den deutschen Gesetzgeber
Der Rat hat am die RL 2006/69/EG zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung oder -umgehung, zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer sowie zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen (ABl EU 2006 Nr. L 221 S. 9) verabschiedet. Damit wurde eine Reihe von Ausnahmeregelungen, die einige Mitgliedstaaten bisher singulär auf der Basis entsprechender Sonderermächtigungen des Rats gemäß Art. 27 der 6. EG-RL abweichend von den Grundtatbeständen der 6. EG-RL anwenden durften, als künftig allgemein geltendes Recht in die 6. EG-RL integriert. Alle diese Regelungen sind für die Mitgliedstaaten optional ausgestaltet, also kein zwingend in nationale Vorschriften umzusetzendes Recht.
I. Hintergrund
1. Von der Änderungsrichtlinie betroffene Sonderregelungen
Die Änderungsrichtlinie betrifft nur Sonderregelungen auf der Basis von Ratsermächtigungen gemäß Art. 27 Abs. 1 bis 4 der 6. EG-RL. Danach kann jeder Mitgliedstaat vom Rat ermächtigt werden, von der 6. EG-RL abweichende nationale Sonderregelungen zu treffen. Deutschland wendet solche Ratsermächtigungen d...