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LG Flensburg 07.06.2006 1 T 30/06, NWB 43/2006 S. 352

Straßenverkehrsrecht | Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts auf den Ehepartner

Hatte der Ehemann den in der Ehe überwiegend von der Ehefrau gefahrenen Zweitwagen auf seinen Namen haftpflichtversichert, kann die Ehefrau nach der Trennung die Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts verlangen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Anspruch sich auch aus § 667 BGB ergeben kann; denn jedenfalls folgt die Übertragungspflicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft (, NJW-RR 2006 S. 1300).