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OLG Hamm 15.08.2006 4 U 78/06, NWB 43/2006 S. 351

Wettbewerbsrecht | Adressenhandel im Bereich von Telefonwerbung

Telefonwerbung ist als eine unlautere Wettbewerbshandlung zu qualifizieren, wenn sie mit Anrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung erfolgt. Ein solches Einverständnis des angerufenen Verbrauchers besteht nicht deshalb, weil er gegenüber dem Handyservice einer Telefongesellschaft an versteckter Stelle mitten in den vorformulierten Auftragsbedingungen erklärt hat, er sei damit einverstanden, dass der Handyservice ihn auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiert. Legt man die Einverständniserklärung aber dahingehend aus, dass der Verbraucher auch mit der Werbung von Drittanbietern für andere Vertragsgegenstände einverstanden sei, ist die Einwilligung zudem deshalb unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligt. Denn für einen Verbraucher ist...