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Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
Durch das „Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft” vom hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum unter anderem auch eine Änderung des Sozialgesetzbuchs vorgenommen (BGBl 2006 I S. 1970; § 23 Abs. 1 SGB IV). Demnach kann unter bestimmten Voraussetzungen die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld nach den Beiträgen des Vormonats bemessen werden. Zwischenzeitlich sind weitere Klarstellungen erfolgt, die die Spitzenverbände der Sozialversicherung in ihrem Rundschreiben vom veröffentlicht haben.
I. Rechtliche Grundlage
In § 23 Abs. 1 SGB IV wurde folgender Satz ergänzt: „Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats.” (vgl. auch ).
II. Anwendung in der betrieblichen Praxis
1. Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld
Der Begriff der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld ist rechtlich unbestimmt. Unstrittig ist aber, da...