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BFH 22.06.2006 VI R 5/03, BBK 20/2006 S. 4633

Vertragsstrafe wegen vorzeitigen Ausscheidens nach Abschluss der Ausbildung steuerlich abziehbar

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgebildet und verpflichtet er sich unter Androhung einer Vertragsstrafe, nach Abschluss der Ausbildung mindestens zehn Jahre für den Arbeitgeber tätig zu sein, so ist die von ihm im Fall des vorzeitigen Ausscheidens zu leistende Vertragsstrafe steuerlich abziehbar. Der BFH lässt dabei in seinem Urteil vom dahingestellt, ob der Abzug als nachträgliche Werbungskosten oder als Betriebsausgaben erfolgt, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer anschließend selbständig tätig ist. In jedem Fall sei die Vertragsstrafe durch die Erwerbstätigkeit veranlasst (Arbeitnehmer oder Selbständiger).

Der Urteilsfall betraf zwar einen im öffentlichen Dienst beschäftigten Chirurgen; die Entscheidung hat aber auch Bedeutung z. B. für Diplom-Finanzwirte o...